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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Werbetools

Unsere Angebote sind nur für Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und Selbstständige. Alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


1 Allgemeines
Für sämtliche Aufträge gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt sind, sind für uns auch dann nicht verbindlich,
wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Unsere Geschäftsbedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
Die Firma Werbetools, Christian Reiber schließt nur mit Unternehmern im Sinne des §14 BGB Verträge ab.

2 Angebot und Abschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

3 Preise
Etwaige Änderungen, z.B. in Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten und Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien,
welche nach Erstellung des Auftrags erfolgen, gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers, ohne dass etwaige Erhöhungen dem Käufer
zur Rückgängigmachung des Auftrags Veranlassung geben könnten.
Alle Angebote gelten nur für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe in Deutschland. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich MwSt.
Alle Preise verstehen sich solange der Vorrat reicht!
Unsere Preisangaben sind freibleibend und gültig, bis Ihnen eine neue Preisliste zugeht.
Schreibfehler im Online-Shop oder Druckfehler im Katalog oder in der Preisliste berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen.
Preisänderungen werden Ihnen schnellstens mitgeteilt.
Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt.
Abweichungen von 5 % nach oben oder unten sind zu tolerieren.
3.1) Zahlungskonditionen für Deutschland
Bei Neukunden grundsätzlich gegen Vorkasse. Eine Umstellung der Zahlungskonditionen auf Rechnung kann nach Erhalt einer
positiven Kreditauskunft und 2 bezahlten Rechnungen inkl. gebuchter Zahlungseingänge erfolgen.

4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung oder behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - ,
hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer,
die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet,
hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Falls vereinbart ist, dass die Käufer ihren Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle,
noch näher spezifizieren werden und die Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten haben,
so kommt eine dadurch entstandene Verzögerung in der Lieferung für ihre Rechnung, unbeschadet des Rechtes der Verkäufer,
den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.
Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger
Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften
und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten,
können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen.
Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen,
so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes,
die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.

5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

6 Mängelgewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt,
ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Im Fall der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung /Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die der Verkäufer zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl,
so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.
Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

7 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit der Verkäufer der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturierungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnahme oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Im Falle der Zahlungseinstellung oder im Falle eines Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens kann der Verkäufer verlangen,
dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

8 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit,
als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung
beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Haftung für entferntere Schäden, insbesondere mittelbare und unmittelbare Mangelfolgeschäden, besteht nicht.
Die Haftung wird summenmäßig auf die Auftragssumme begrenzt.


9 Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb 14 Tagen rein netto zu zahlen.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden,
so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffendem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredit zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen,
wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.


10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, Verkäufer und Käufer, der Geschäftssitz des Verkäufers, Dettingen an der Erms.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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